Waffenrechtliches
Landkreis Harburg, Der Landrat, Abt. 32.1, Schloßplatz 6, 21423 Winsen (Luhe)
Aufbewahrung von
Schusswaffen und Munition
Wer Waffen oder Munition
besitzt, muss die erforderlichen Vorkehrungen treffen, um zu
verhindern, dass diese Gegenstände
abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen können (§ 36 Abs. 1 des
Waffengesetzes WaffG in Verbindung mit §§ 13 und 14 der
Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung -
AWaffV). Im Einzelnen gilt danach Folgendes:
Waffenaufbewahrung in dauernd bewohnten Gebäuden
1) Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 (Stand Mai 1995) |
2) Widerstandsgrad 0 nach DIN/EN 1143-1 (Stand Mai 1997) |
3) Sicherheitsstufe B nach VDMA 24992 (Stand Mai 1995) |
4) Widerstandsgrad 1 nach DIN/EN 1143-1 (Stand Mai 1997) |
Es empfiehlt sich, Behältnisse mit Zahlenkombinationsschloss zu wählen, um Probleme bei der sicheren
Aufbewahrung
der Schlüssel zu vermeiden. Waffen sind ungeladen aufzubewahren (§
13 Abs. 2 AWaffV).
Änderungen der Aufbewahrung sind der Behörde unter Vorlage der Rechnung und des Sicherheitszertifikates unverzüglich mitzuteilen.
Aufbewahrung in nicht dauernd bewohnten Gebäuden
In einem nicht dauernd bewohnten Gebäude dürfen nur bis zu 3 erlaubnispflichtige Langwaffen in einem Sicherheitsbehältnis mit Widerstandsgrad 1 4) aufbewahrt werden (§ 13 Abs. 4 AWaffV).
3.Erlaubnisfreie Waffen und erlaubnisfreie Munition
Luftdruck-,
Federdruck- oder CO2-Waffen
mit F-Zeichen oder Schreckschuss-, Gas- und Signalwaffen mit
PTB-Zeichen sowie Hieb- und Stoßwaffen müssen gegen die Wegnahme
durch Unbefugte gesichert werden. Es reicht aus, sie in einem
verschlossenen Behältnis aufzubewahren (§ 13 Abs. 2 Nr. 1 der
AWaffV). Zu den Waffen gehörende Munition muss verschlossen und
getrennt von den Waffen aufbewahrt werden.
Häusliche Gemeinschaft
Personen, die in häuslicher Gemeinschaft leben und zum Waffenbesitz berechtigt sind, dürfen Waffen und Munition gemeinsam aufbewahren. Alle Zugriffsberechtigten müssen das gleiche Erlaubnisniveau haben.
Waffen
dürfen auch zur
vorübergehenden Aufbewahrung nur
noch an Personen, die
Inhaber einer Waffenbesitzkarte sind, abgegeben werden. Dies
bedeutet, dass Ehepartner soweit diese keine Waffenbesitzkarten
besitzen in keinem Fall Zugang zu Waffen und Munition haben
dürfen (§
13 Abs. 8 AWaffV).
Ausnahmen
Im
Einzelfall kann die Waffenbehörde eine andere gleichwertige
Aufbewahrung zulassen. Solche Ausnahmen kommen insbesondere in
Betracht, wenn Waffen und Munition in einem Waffenraum aufbewahrt
werden, der dem Stand der Technik entspricht. Auch für
Schützenhäuser, Schießstätten oder den gewerblichen Bereich sind
Ausnahmen möglich, wenn ein geeignetes Aufbewahrungskonzept besteht.
Dieses ist der Waffenbehörde zur Genehmigung vorzulegen.
Allgemeine Hinweise
Besitzer
von Schusswaffen oder Munition oder Antragsteller einer
waffenrechtlichen Erlaubnis haben der zuständigen Behörde die zur
sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen
nachzuweisen. Waffenbesitzer haben der Behörde zur Überprüfung der
sicheren Aufbewahrung Zutritt zum Ort der Aufbewahrung zu gestatten,
in denen die Waffen und Munition aufbewahrt werden (§ 36 Abs. 3
WaffG).
Wer
seine Waffen und Munition nicht oder nicht richtig aufbewahrt oder
die entsprechenden Vorkehrungen für eine ordnungsgemäße
Aufbewahrung nicht rechtzeitig trifft und dadurch die Gefahr
verursacht, dass Waffen oder Munition abhandenkommen oder Unbefugte
darauf zugreifen können, begeht eine Straftat (§ 53 Abs. 3 Nr. 7a
WaffG), die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft wird.
Ferner wird durch eine unsachgemäße Aufbewahrung die waffen- und jagdrechtliche Zuverlässigkeit des Waffenbesitzers in Frage gestellt. Eine Missachtung der Aufbewahrungsvorschriften kann letztendlich zum Widerruf von waffen- und jagdrechtlichen Erlaubnissen führen.
Am 06. Juli trat die Änderungen des Waffengesetzes in Kraft!
Presseinformation des Deutschen Jagdverbandes! PDF...